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SHB: Widerrufsbelehrung falsch

Beitrag vom 14.05.2010

Nachdem bereits das OLG Schleswig mit Urteil vom 25.10.2007 und das OLG München mit Urteil vom 26.06.2008 festgestellt hatten, dass eine Widerrufsbelehrung, welche den Passus "frühestens mit Erhalt der Belehrung" enthält, gegen das Transparenzgebot verstößt und damit unwirksam ist, hat der BGH nun mit Urteil vom 09.12.2009 diese Rechtsprechung bestätigt.

Auch das OLG Dresden hat sich kürzlich im Rahmen einer Berufungsverhandlung gegen die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG dahin geäußert, dass deren im vorliegenden Fall gleich lautende Widerrufsbelehrung unwirksam sein dürfte.

Folge ist, dass der betreffende Vertrag ohne Einhaltung der Widerrufsfrist widerrufen werden kann und sich grundsätzlich in ein Rückabwicklungsverhältnis wandelt.

Selbst unter Beachtung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann demzufolge bei Kapitalanlagen durchaus ein Lösen von einer Kapitalanlage und zudem ein Guthaben für den Anleger zurück erlangbar sein.

Haben auch Sie Fragen zu Ihrer Kapitalanlage und wünschen eine Prüfung dieser, stehen wir Ihnen gern für Rückfragen zur Verfügung!

Kontaktieren Sie uns per Post, Fax, telefonisch oder gern auch unter Nutzung unseres Kontaktformulars unter der Rubrik "Kontakt"!

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