Prisma Life AG: bedenkliche Widerrufsbelehrung bei Kostenausgleichsvereinbarung
Beitrag vom 14.05.2010
In einem laufenden Gerichtsverfahren betreut unser Haus einen Anleger, welcher seitens der Prisma Life AG aus einer Kostenausgleichsvereinbarung in Anspruch genommen wird.
Neben geltend gemachten Beratungsfehler ist festzustellen, dass die seitens der Prisma Life AG verwendete Widerrufsbelehrung nach Auffassung unseres Hauses nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine drucktechnisch ausreichend deutliche Widerrufsbelehrung genügen dürfte.
Neben inhaltlichen Fehlern kann eine Widerrufsbelehrung auch wegen optischer Mängel unwirksam sein und letztlich dazu führen, dass der Anleger diese auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen kann.
Beispielsweise das Landgericht Frankfurt Oder führt in seinem Urteil vom 19.10.2007 an:
Die Widerrufsbelehrung bedarf darüber hinaus ... neben einer gesonderten Unterschrift allein für die Widerrufbelehrung, einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung zur Wahrung der Warnfunktion. Dies sei notwendig, um dem Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufes deutlich vor Augen zu führen (BGH NJW 1994, 1800, 1801, BGH NJW 1996, 1064, 1964 f.).
Unzureichend und damit der Warnfunktion nicht förderlich sind Schriftgrößen, Fettdruck, Einrahmungen und auch farbliche Unterlegungen, sofern diese auch sonst im Formular verwendet werden und die Widerrufsbelehrung damit gleichsam als Teil des Textes erscheinen lassen (OLG Köln NJW 1987, 1206).
Dies gilt insbesondere dann, wenn alle diese Merkmale kumulativ auch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Auch eine farbliche Unterlegung der Belehrung kann durchaus bereits dadurch relativiert sein, dass ein nur wenig intensiver Farbton verwendet wurde, der etwa dem Farbton der Buchstaben im Text entspricht...
Rechtsfolge ist, dass sich das betroffenen Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt und sämtliche Zahlungen zurück gefordert werden können.
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