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Urteil gegen PrismaLife AG: Kostenausgleichsvereinbarung nichtig

Beitrag vom 10.09.2010

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 06.08.2010 hat das Landgericht Rostock eine Klage der PrismaLife AG abgewiesen.

Die PrismaLife AG hatte im dortigen Verfahren, wie in so vielen Fällen auch, Klage gegen einen Anleger wegen rückständiger Zahlungen auf eine zu einer Versicherung zugehörigen Kostenausgleichsvereinbarung eingereicht.

Nach Auffassung des Gerichts stellt jedoch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dar und ist demzufolge nichtig gemäß § 134 BGB.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die PrismaLife AG hat Berufung eingelegt.

Neben den Angriffspunkten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Widerruf bei Haustürgeschäften stellt die Rechtsauffassung des LG Rostock ein weiteres beachtliches Argument gegen die Forderungen der PrismaLife AG aus Kostenausgleichsvereinbarungen dar.

Sind auch Sie Forderungen der PrismaLife AG aus Kostenausgleichsvereinbarungen ausgesetzt, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend rechtlichen Rat zu suchen!

Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung! Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Email!

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