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Neue Urteile gegen die PrismaLife AG: Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Beitrag vom 19.08.2011

Das von der PrismaLife AG vor den Rostocker Gerichten gegen eine Anlegerin betriebene Verfahren, welches erstinstanzlich aufgrund Verstoßes gegen § 169 VVG abgewiesen wurde, scheint in der zweiten Instanz nach nicht bestätigter Quelle mit einem Vergleich geendet zu haben und kann mithin wohl nicht zugunsten gleich gelagerter Fälle im Interesse weiterer Anleger verwendet werden.

Nachdem aber das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 27.06.2011 feststellte, dass die Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und mithin die gesetzte Widerrufsfrist nicht wirksam zu laufen beginnt, hat nun auch das Landgericht Dresden mit Urteil vom 05.07.2011 diese Rechtsauffassung bestätigt.

In beiden Fällen war die PrismaLife AG wegen rückständiger Zahlungen auf Kostenausgleichsvereinbarungen gegen Anleger vorgegangen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Sollten auch Sie von der PrismaLife AG in Anspruch genommen werden, empfehlen wir Ihnen, umgehend fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen!

Gern stehen wir für Ihre Rückfragen zur Verfügung!
 
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