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Widerrufsjoker Vorfälligkeitsentschädigung Umschuldung

Beitrag vom 23.01.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Darlehensverträge, insbesondere Baufinanzierungen, wurden mit einer sog. Zinsbindungsfrist abgeschlossen, um sich Konditionen zu sichern.

Das aktuelle Zinsniveau erscheint manchem Darlehensnehmer nun aber vielleicht attraktiver und er würde eigentlich gern umschulden, kann dies aber nur, wenn er der Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlt.

Oftmals kommt dann der sog. ?Widerrufsjoker? zum Einsatz.

Für seit dem 01.11.2002 abgeschlossene Darlehensverträge besteht für Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht, über das die Bank den Darlehensnehmer eindeutig und transparent informieren muss.

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beginnt die 14tägige Widerruffsrist demgegenüber jedoch nicht zu laufen. Ein Widerruf kann daher auch noch Jahre später erfolgen.

Im Falle des Widerrufs kann der Darlehensnehmer dann doch umschulden, um doch zu aktuellen Konditionen zu finanzieren und ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Selbst für den Fall, dass das Darlehen bereits zurück gezahlt ist, kann der Widerruf bei falscher Widerrufsbelehrung noch erfolgen und insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung, sollte diese bereits angefallen sein, zurück gefordert werden.

Das Widerrufsrecht erlischt jedoch bei Dienstleistungen wie entgeltlichen Finanzierungen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht mithin spätestens am 27.06.2015.

Es empfiehlt sich daher, sollte seit dem 01.11.2002 ein Darlehensvertrag mit Zinsbindung abgeschlossen worden sein, die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung zu prüfen.

Dabei empfiehlt sich die Einholung von Rechtsrat, hier etwa bei einem auf das sog. Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Ihr Ricardo Kny
 
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