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Nichtigkeit eines Vertrages mit einer Wahrsagerin

Beitrag vom 24.04.2009

Ein Kollege berichtet, dass tatsächlich ein Mandant eine Wahrsagerin verklagen wollte, weil sie die Lottozahlen nicht richtig vorausgesagt hat. Wäre immerhin ein netter Streitwert, wenn man den Gewinn geltend machen würde.

Tatsächlich gibt es Urteile, die sich mit der Wirksamkeit eines Vertrages mit Wahrsagerinnen beschäftigen:

Ein Vertrag mit einem sogenannten ?Medium?, das als ?Hellseher? ohne irgendwelche therapeutische Ausbildung zu haben, Lebenshilfe auf parapsychologischer Basis (?weiße Magie?) und dabei insbesondere ?Heil-Glück-Schutz-Magie?, Auflösung von ?Schwarz-Magie? und Partnerzusammenführung verspricht, ist nichtig. Ein solcher Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nach BGB § 306 oder wegen Sittenwidrigkeit nach BGB § 138 Abs 1 nichtig.

AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997, Az: 11 C 232/97
NJW-RR 1999, 133 (Leitsatz und Gründe)

Da bekommt man allerdings auch nicht die versprochenen Millionen. Allenfalls den der Wahrsagerin gezahlten Lohn.
 
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