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DZ Bank AG und DG Anlage Gesellschaft mbH zu Schadensersatz verurteilt

Beitrag vom 18.06.2009

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit rechtskräftigen Urteil vom 13.05.2009 (23 U 64/07), welches die DG-Immobilienanlage Nr. 34 betrifft, die DZ Bank AG und die DG Anlage Gesellschaft mbH zum Schadensersatz verurteilt.

In seinem Urteil bejahte das OLG Frankfurt/Main eine Haftung der DZ Bank AG als Treuhand- und Gründungskommanditistin und der DG Anlage Gesellschaft mbH als Gründungskommanditistin unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Prospekt zum DG-Fonds Nr. 34 fehlerhaft, da sich aus dem Investitionsplan und den Projektkosten nicht eindeutig entnehmen lasse, wie hoch die sog. weichen Kosten tatsächlich sind. Zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten sei der Verkaufsprospekt intransparent und damit unzureichend.

Aus Anlegersicht stellt dieses Urteil einen ersten Durchbruch dar, nachdem das Landgericht Frankfurt a. M. die Klagen von DG-Fonds-Geschädigten bislang reihenweise abgewiesen hatte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main hat damit weitreichende Konsequenzen auch für die weiteren notleidenden DG-Fonds wie etwa den DG-Fonds Nr. 35.

Die Luft wird darüber hinaus bei den Volks- und Raiffeisenbanken und der Südwestbank, welche die Anteile vertrieben haben, zunehmend dünner. Denn der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, ausdrücklich bestätigt, dass die Kick-Back-Rechtsprechung, also die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen durch den Bankberater, generell bei Anlageberatungsverträgen eingreift, und zwar unabhängig von der Frage des Anlageproduktes. Damit findet die Rechtsprechung auch auf geschlossene Immobilienfonds wie DG-Fonds Anwendung.

Sind dem Anleger die Rückvergütungen nicht offengelegt worden, was nach der Regelfall ist, steht dem Beratenem ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie können daher verlangen so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

Auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 12.05.2009, Az. XI ZR 286/07, stärkt der Bundesgerichtshof weiter die Rechte der Anleger. Denn laut BGH ist grundsätzlich erst einmal von einem Verschulden des Beraters auszugehen. Die Bank muss nämlich beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (? 282 BGB a.F., ? 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F). Damit trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast, dass sie kein Verschulden trifft.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH greift auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass der Aufklärungspflichtige, also die Bank, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage selbst bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies hat der XI. Zivilsenat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich nochmals auch für die Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. Wir verweisen hier auf die Pressemeldung Nr. 106/2009 des Bundesgerichtshofs.

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