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BGH verurteilt Bank wegen nicht offen gelegter Provisionen beim Fondsverkauf

Beitrag vom 26.06.2009

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Verkäufer geschlossener Fonds ihre Eigeninteressen wie beispielsweise Provisionen offenlegen. Der BGH gab dem Käufer eines Medienfonds einer Commerzbank-Tochter recht, der die Bank auf Schadenersatz verklagt hatte.

In einem Grundsatzurteil hat der BGH klargestellt: Banken dürfen Provisionen beim Fondsverkauf nicht verheimlichen.

Im entschiedenen Fall hatte die Bank einem Fonds-Käufer bei Abschluss der Beteiligung verheimlicht, dass sie selbst über Provisionen vom Verkauf der Fondsanteile profitiert. Für offene Aktienfonds hatte der BGH die unterlassene Aufklärung schon Ende 2006 als Grundlage für Schadenersatzforderungen anerkannt. (Az.: XI ZR 510/07)

Im konkreten Fall hatte der Kläger sich mit 50000 Euro an einem Medienfonds beteiligt; beim Verkauf erhielt er gerade noch 11350 Euro. Medienfonds, mit denen etwa Filme finanziert werden, waren wegen hoher Verlustzuschreibungen jahrelang als steuerlich attraktiv empfohlen worden.

Vor dem BGH räumte die Bank dem Beschluss zufolge ein, dass sie für die Vermittlung acht Prozent des Nominalwertes kassiert hatte. Dass sie deshalb ein besonders hohes finanzielles Interesse an dem Verkauf hatte, hätte sie laut BGH dem Anleger bei der Beratung mitteilen müssen. "Wer sich als objektiver Berater ausgibt, hintenrum aber hohe Provisionen abkassiert, der haftet dafür, dass er diesen Sachverhalt verschweigt". Die Ansprüche verjährten erst nach drei Jahren.
Für versteckte Provisionen können auch zwischengeschaltete Dritte haftbar gemacht werden. In zwei weiteren Urteilen (III ZR 90/08, 119/08) hat der BGH gegen eine als Treuhänderin für zwei Filmfonds fungierende Wirtschaftsprüfungsfirma entschieden. Dort hatte die Vertriebsfirma sogar 20 Prozent Provision erhalten, ohne dass dies offengelegt worden wäre.

Diese Entscheidung ist nach Ansicht unseres Hauses auf alle geschlossenen Fonds - ob auf Windparks, Schiffe oder Immobilien - anwendbar. Bei mangelnder Aufklärung kann unter Umständen der Kauf rückabgewickelt werden, so dass der Anleger sein Geld zurück erhält und die Banken auf den Fondsanteilen sitzen bleiben.

Haben auch Sie eine Fondsbeteiligung und wollen wissen, ob und was für Risiken Ihr Kapital dabei ausgesetzt ist? Wir beraten Sie gern und freuen uns auf Ihre Mitteilung!
 
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