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Vereinbarungen über Abschlusskosten und Vermittlungsgebühren nicht immer wirksam

Beitrag vom 17.12.2009

Viele kapitalbildende Versicherungen wie Lebens- oder Rentenversicherungen werden mittlerweile als sog. Nettopolicen angeboten.

Bei solchen ist neben dem eigentlichen Vertrag eine Vereinbarung über die Abschluss- oder Vermittlungsgebühren zu schließen, teilweise im Kleingedruckten des Vertrages.

Kündigt man nun diese Versicherung kurze Zeit nach deren Abschluss, kommt oft ein böses Erwachen, da die die Versicherung vermittelnde Gesellschaft nun unabhängig von der Wirksamkeit der Versicherung ihre Gebühren bezahlt haben will.

Der BGH hat zwar in mehreren Urteilen derartige Vermittlungsgebührenvereinbarungen grundsätzlich für zulässig erklärt, zuletzt - soweit ersichtlich - mit Urteil III ZR 269/06 vom 14.o6.2007. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass diese damit rechtlich unangreifbar wären. So heißt es auch dort:

?Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. .... Auf dieser Grundlage wäre ... unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. ... Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen."

Und unter eben diesem Gesichtspunkt haben bereits diverse Gerichte einen Provisionsanspruch der Vermittler aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen im Ergebnis verneint. Dies führt dazu, dass einerseits die (angeblich) noch offenen Vermittlungsgebühren nicht mehr zu zahlen sind und andererseits ggf. auch die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangt werden können.

Sind auch Sie derartigen Forderungen ausgesetzt, dann setzen Sie sich zur Wehr!

Gern beraten wir Sie über Vorgehensmöglichkeiten gegen möglicherweise unberechtigt geltend gemachte Abschluss- oder Vermittlungsgebühren!

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie eine Email und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin!
 
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