Banken müssen über Widerrufsmöglichkeit einer Restschuldversicherung aufklären
Beitrag vom 17.12.2009
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Bankkunden bei Kreditverträgen gestärkt. Die Banken müssen einem neuen Urteil zufolge umfangreich über die Wechselwirkung und Widerrufsmöglichkeiten informieren, wenn Kunden einen Kredit mit Restschuldversicherung abschließen. Tun sie das nicht, können die Kunden in den meisten Fällen jederzeit aus dem Vertrag aussteigen.
Häufig bieten Banken einen Kredit mit Restschuldversicherung an, die beispielsweise einspringt, wenn der Kreditnehmer dauerhaft krank wird und daher nicht mehr arbeiten kann. Der Preis der Versicherung wird dabei meist auf den Kreditbetrag aufgeschlagen, aber gar nicht an den Kreditnehmer, sondern direkt an die Versicherung gezahlt. Wie nun der BGH entschied, bilden Kredit- und Versicherungsvertrag in solchen Fällen "eine wirtschaftliche Einheit" und gelten daher rechtlich als so genanntes verbundenes Geschäft. Daher müsse die Bank auch die Aufklärung des Kunden an beiden Verträgen im Paket orientieren. Geschieht dies nicht, können die Verbraucher jederzeit kündigen.
Haben auch Sie eine für Sie unklare Restschuldversicherung oder gar einen zweifelhaften Darlehensvertrag abgeschlossen und überlegen nun, wie Sie sich davon lösen können?
Gern beraten wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten! Rufen Sie uns einfach an oder schreiben eine Email!